EPAL 7 Halbpalette


 

Besonders in der Getränke- und der Lebensmittelindustrie sowie bei Discountern und dem Einzelhandel kommt die neue EPAL 7 Halbpalette zum Einsatz. Sie ist perfekt zur Platzierung im POS-Bereich geeignet.

  • EPAL Halbpaletten sind weltweit über Grenzen hinweg sicher.
  • EPAL Halbpaletten garantieren einen reibungslosen Transport von Waren.
  • EPAL Halbpaletten sichern eine stabile Lagerung der Waren.
  • EPAL Halbpaletten sorgen durch ihre hohe Qualität für maximale Arbeitssicherheit.
  • Produktdatenblatt

 


SPEZIFIKATIONEN

 

Bretter:  13 

Nägel: 42 

Klötze: 3

Stahlwinkel: 6 stabile 3mm Stahlwinkel

Rohrnieten: 21

Länge: 800 mm

Breite: 600 mm

Höhe: 163 mm

Gewicht: ca. 9,5 kg

Tragfähigkeit: 500 kg (im Regal oder beim Transport mit Flurförderfahrzeugen)

Bei der Stapelung von beladenen Paletten auf einem soliden und ebenen Untergrund sollte eine Belastung der untersten Palette nur bis max. 1.500 kg erfolgen.

 


KENNZEICHNUNGEN

 

1/2 Geprägte Stahlwinkel der European Pallet Association e.V.

3 IPPC-Einbrand gemäß den nationalen Pflanzenschutzbestimmungen (Für EPAL-Paletten Pflicht seit 01.01.2010)

4 Länder-Code

5 Registriernummer der zuständigen Pflanzenschutzbehörde

6 Behandlungsmethode (Hitzebehandelt engl.: Heat Treatment)

7 EPAL-Prüfklammer (obligatorisch)

8 Reparaturkennzeichnungsnagel (Nur vorhanden, wenn es sich um eine reparierte Palette handelt)

9 Lizenznummer – Jahr – Monat

10  Kunststoffklotz

 

verwandte Links


DETAILS


Wenn EPAL-Paletten einen oder mehrere der folgenden Schäden aufweisen, sind die Paletten nicht tauschfähig und müssen gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert werden.

Nicht tauschbare EPAL-Paletten:

Ein Brett fehlt
Ein Klotz fehlt oder ist so gespalten, dass mehr als ein Nagelschaft sichtbar ist.
Ein Boden- oder Deckbrett ist so abgesplittert, dass mehr als ein Nagelschaft sichtbar ist.
Verdrehte Klötze dürfen nicht mehr als 10 mm überstehen.
Ein Brett ist quer oder schräg gebrochen.
Weitere Merkmale für schlechten Allgemeinzustand
  1. Die Tragfähigkeit ist nicht mehr gewährleistet (morsch und faul, starke Absplitterungen, beschädigte Querbretter).
  2. Die Verschmutzung ist so stark, dass die Ladegüter verunreinigt werden.
  3. Starke Absplitterungen sind an mehreren Klötzen vorhanden.
  4. Offensichtlich sind unzulässige Bauteile verwendet worden (z.B. zu dünne Bretter, zu schmale Klötze).

EPAL-Paletten, die gemäß der Qualitätsklassifizierung

nicht gebrauchsfähig sind,   müssen gemäß  dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert

werden.

  1. Die Reparatur von EPAL-Palettendarf nur durch einen lizenzierten Reparaturbetrieb durchgeführt werden.
  2. Die Reparatur von EPAL-Palettenohne Lizenz der EPAL wird juristisch verfolgt.
  3. Es dürfen nur maßhaltige Teile gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL verwendet werden.
  4. Reparierte EPAL-Paletten müssen  nach der Reparatur wieder gemäß der Qualitätsklassifizierung   gebrauchsfähig sein. 

     

    Welche Hölzer dürfen bzw. müssen gemäß den Vorgaben des IPPC-Standard ISPM Nr. 15 bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von Holzpaletten verwendet werden und was ist dabei zu beachten?


     

    Ausgangslage

     

    Weitere Verwendung der PalettenWas ist bei der Reparatur zu beachten?
    Paletten mit IPPC* – MarkierungAusbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten

    Ausbessern oder Aufarbeiten mit jeder Art von Holz

    Entfernen bzw. Unkenntlichmachung aller vorhandenen IPPC*- Markierungen

     

    Paletten mit IPPC* – MarkierungAusbesserung (bis 1/3) u. Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – Paletten

    Ausbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz** oder Holzwerkstoffen

    Markierung jedes ausgewechselten Holzes mit eigenem IPPC*- Stempel

    -> Registrierung* erforderlich!

     

    Paletten mit IPPC* – MarkierungAufarbeitung (mehr als 1/3) u. Weiterverkauf   als gebrauchte IPPC*– Paletten

    Aufarbeitung mit jeder Art von Holz oder Holzwerkstoffen


    Entfernen aller vorhandenen IPPC*– Markierungen

    Wärmebehandlung der aufgearbeiteten Paletten in einer für IPPC-HT-Behandlungen registrierten Hitzebehandlungskammer*

    Der Hitzebehandlungskammerbetreiber markiert die Paletten mit eigenem IPPC*- Stempel

     

    Paletten ohne IPPC* – MarkierungGgf. Ausbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten

    Ausbessern oder Aufarbeiten mit jeder Art von Holz oder Holzwerkstoffen

     


* „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-Nr.15.
** „HT-Holz“ = Holz welches nachweislich nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM-15 behandelt wurde (Teile gebrauchter IPPC-Paletten zählen nicht dazu, wenn ihre HT-Behandlung nach ISPM-15 Standard nicht nachvollziehbar dokumentiert werden kann.
 

Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz NRW, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz, RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach

Die Einhaltung des ISPM 15 Standards ist die wichtigste Bedingung, um Ladungsträger uneingeschränkt im internationalen Warenverkehr einsetzen zu können. Alle EPAL-Ladungsträger werden alle nach dem strengen Standard des IPPC (International Plant Protection Convention) hergestellt und sind somit länderübergreifend einsetzbar.
  1. Seit 01.01.2011 werden alle neu hergestellten EPAL-Paletten gemäß ISPM 15 hitzebehandelt.
  2. Gemäß ISPM 15 behandelte EPAL-Paletten erkennt man an den Einbränden auf beiden Mittelklötzen der Längsseite.
  3. Die Behandlung mit Methylbromid (MB) für EPAL-Paletten ist untersagt.


     

    Gesetzlich festgelegte Registrierungspflichten beim innereuropäischen Handel und bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von IPPC* – Holzpaletten


     

    AusgangslageBearbeitung bzw. Weiterverwendung der Paletten

    Rechtliche Einordnung

     

    Ankauf von gebrauchten Paletten mit IPPC* – StempelWeiterverkauf als gebrauchte Paletten ohne IPPC*-Stempel

    Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

     

     Weiterverkauf als gebrauchte IPPC*-Paletten

    Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

     

     Ausbessern** oder Aufarbeiten** mit jedem Holz und weitere Verwendung bzw. Weiterverkauf als gebrauchte Palette ohne Stempel

    Entfernen aller vorhandenen IPPC*–Stempel

    Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

     

     Ausbessern** oder Aufarbeiten** mit HT-Holz* oder Holzwerkstoffen und weitere Verwendung bzw. Weiterverkauf als gebrauchte IPPC*-Paletten

    Registrierungspflicht der
    Ausbesserungs- und
    Aufarbeitungsfirma

     

    Ankauf von Paletten ohne IPPC* – StempelAusbessern oder Aufarbeiten mit jedem Holz und Weiterverkauf alsgebrauchte Paletten ohne Stempel

    Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

     

    Ankauf von IPPC ISPM-15 konformem SchnittholzWeiterverkauf als IPPC ISPM-15 Schnittholz (Handel)

    Registrierungspflicht für den Handelsbetrieb

     


* IPPC steht hier für IPPC Standard ISPM-15; „HT-Holz“ = Holz welches nachweislich nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM-15 behandelt wurde
** Bedingungen beim Ausbessern und Aufarbeiten (Reparieren) von hölzernem Verpackungsmaterial:
Ausbessern bis zu 1/3 der Verpackung → separate Stempelung der ausgetauschten Teile
Aufarbeiten von mehr als 1/3 der Verpackung → alle IPPC Stempel entfernen, neu behandeln und Stempelung durch den Behandler



Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach

info@forstschutz.nrw.de / www.waldschutz.nrw.de

Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für reparierte EPAL-Paletten.
Deckbretter / Querbretter / Bodenbretter  
    1. Die Bretter der EPAL-Paletten müssen eine Dicke zwischen 22 und 24 mm  (Querbretter bis 25 mm) aufweisen.
    2. An ihnen dürfen sich keine Baumkanten befinden.
    3. Es darf kein Pappelholz verwendet werden.
    4. Alle Bodenbretter müssen an den Oberkanten beider Längstseiten gefast sein.

     

    gefastes Bodenbrett


     

    Nagelbild
    1. Die Position der verwendeten 42 Nägel ist vorgeschrieben, damit die Diagonalsteifigkeit der Palette gewährleistet ist.
    2. Das Nagelbild muss gleichmäßig und wiederkehrend sein. 
    3. Die Nägel müssen im Rahmen der Baunorm den größtmöglichen Abstand zueinander sowie mindestens 20 mm zu den Bauteilkanten haben.
    4. Alle Nägel, die zum Zusammenbau von EPAL-Paletten verwendet werden, tragen   eine Kopfkennzeichnung, die aus zwei Buchstaben besteht.
    5. Nur von EPAL zugelassene Nägel, die zudem in einem neutralen Prüfinstitut überprüft wurden, dürfen für den Zusammenbau der EPAL-Paletten verwenden werden.
    6. Nur von EPAL zugelassene Rohrnieten, die zudem in einem neutralen Prüfinstitut überprüft wurden, dürfen für den Zusammenbau der EPAL Halbpaletten verwenden werden.
    Nagel