EPAL 2 Palette


 

Die EPAL 2 ist auf Grund Ihrer Bauweise perfekt für schwerste Industrielasten geeignet. Durch den Bodenrahmen kann Sie auf Ketten oder Rollenbahnen transportiert werden.

  • EPAL Paletten sind weltweit über Grenzen hinweg sicher.
  • EPAL Paletten garantieren einen reibungslosen Transport von Waren.
  • EPAL Paletten sichern eine stabile Lagerung der Waren.
  • EPAL Paletten sorgen durch ihre hohe Qualität für maximale Arbeitssicherheit.
  • Produktdatenblatt

 


SPEZIFIKATIONEN

 

Bretter:  17 

Nägel: 133

Klötze: 9

Länge: 1.200 mm

Breite: 1.000 mm

Höhe: 162 mm

Gewicht: ca. 35 kg

Tragfähigkeit: 1.250 kg

Bei der Stapelung von beladenen Paletten auf einem soliden und ebenen Untergrund sollte eine Belastung der untersten Palette nur bis max. 4.250 kg erfolgen.

 


KENNZEICHNUNGEN

 

1/2 Einbrand der European Pallet Association e.V.

3 IPPC-Einbrand gemäß den nationalen Pflanzenschutzbestimmungen (Für EPAL-Paletten Pflicht seit 01.01.2010)

4 Länder-Code

5 Registriernummer der zuständigen Pflanzenschutzbehörde

6 Behandlungsmethode (Hitzebehandelt engl.: Heat Treatment)

7 EPAL-Prüfklammer (obligatorisch)

8 Reparaturkennzeichnungsnagel (Nur vorhanden, wenn es sich um eine

reparierte Palette handelt)

9 Lizenznummer – Jahr – Monat

10 FOR50

 

verwandte Links


DETAILS


Wenn EPAL-Paletten einen oder mehrere der folgenden Schäden aufweisen, sind die Paletten nicht tauschfähig und müssen gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert werden.

Nicht tauschbare EPAL-Paletten:

Ein Brett fehlt
Ein Klotz fehlt oder ist so gespalten, dass mehr als ein Nagelschaft sichtbar ist.
Ein Boden- oder Deckbrett ist so abgesplittert, dass mehr als ein Nagelschaft sichtbar ist.
Verdrehte Klötze dürfen nicht mehr als 10 mm überstehen.
Ein Brett ist quer oder schräg gebrochen.
Weitere Merkmale für schlechten Allgemeinzustand
  1. Die Tragfähigkeit ist nicht mehr gewährleistet (morsch und faul, starke Absplitterungen, beschädigte Querbretter).
  2. Die Verschmutzung ist so stark, dass die Ladegüter verunreinigt werden.
  3. Starke Absplitterungen sind an mehreren Klötzen vorhanden.
  4. Offensichtlich sind unzulässige Bauteile verwendet worden (z.B. zu dünne Bretter, zu schmale Klötze).

EPAL-Paletten, die gemäß der Qualitätsklassifizierung nicht gebrauchsfähig sind, müssen gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert werden.

  1. Die Reparatur von EPAL-Paletten darf nur durch einen lizenzierten Reparaturbetrieb durchgeführt werden.
  2. Die Reparatur von EPAL-Paletten ohne Lizenz der EPAL wird juristisch verfolgt.
  3. Es dürfen nur maßhaltige Teile gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL verwendet werden.
  4. Reparierte EPAL-Paletten müssen nach der Reparatur wieder gemäß der Qualitätsklassifizierung gebrauchsfähig sein. 
     

    Welche Hölzer dürfen bzw. müssen gemäß den Vorgaben des IPPC-Standard ISPM Nr. 15 bei der Ausbesserung
    oder Aufarbeitung von Holzpaletten verwendet werden und was ist dabei zu beachten?
     

    AusgangslageWeitere Verwendung der PalettenWas ist bei der Reparatur zu beachten?
    Paletten mit IPPC* – MarkierungAusbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte PalettenAusbessern oder Aufarbeiten mit jeder Art von Holz

    Entfernen bzw. Unkenntlichmachung aller vorhandenen IPPC* – Markierungen
    Paletten mit IPPC* – MarkierungAusbesserung (bis 1/3) und Weiterverkauf 
    als gebrauchte IPPC* – Paletten

     

    Ausbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz** oder Holzwerkstoffen

    Markierung jedes ausgewechselten Holzes mit eigenem IPPC*- Stempel

    -> Registrierung* erforderlich!

    Paletten mit IPPC* – MarkierungAufarbeitung (mehr als 1/3) und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – Paletten

     

    Aufarbeitung mit jeder Art von Holz oder Holzwerkstoffe


    Entfernen aller vorhandenen IPPC* – Markierungen

    Wärmebehandlung der aufgearbeiteten Paletten in einer für IPPC-HT-Behandlungen registrierten Hitzebehandlungskammer*

    Der Hitzebehandlungskammerbetreiber markiert die Paletten mit eigenem IPPC*- Stempel

     

    Paletten ohne IPPC* – Markierung

    Ggf. Ausbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte PalettenAusbessern oder Aufarbeiten mit jeder Art von Holz oder Holzwerkstoffen


* „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-Nr.15.
** „HT-Holz“ = Holz welches nachweislich nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM-15 behandelt wurde (Teile gebrauchter IPPC-Paletten zählen nicht dazu, wenn ihre HT-Behandlung nach ISPM-15 Standard nicht nachvollziehbar dokumentiert werden kann.

Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz NRW, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz, RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach

Die Einhaltung des ISPM 15 Standards ist die wichtigste Bedingung, um Ladungsträger uneingeschränkt im internationalen Warenverkehr einsetzen zu können. Alle EPAL-Ladungsträger werden alle nach dem strengen Standard des IPPC (International Plant Protection Convention) hergestellt und sind somit länderübergreifend einsetzbar.
  1. Seit 01.01.2010 werden alle neu hergestellten EPAL Europaletten gemäß ISPM 15 hitzebehandelt.
  2. Gemäß ISPM 15 behandelte EPAL Europaletten erkennt man an den Einbränden auf beiden Mittelklötzen der Längsseite.
  3. Die Behandlung mit Methylbromid (MB) ist für EPAL Europaletten untersagt. 
     

Gesetzlich festgelegte Registrierungspflichten beim innereuropäischen Handel und bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von IPPC* – Holzpaletten
 

AusgangslageBearbeitung bzw. Weiterverwendung der PalettenRechtliche Einordnung

 

Ankauf von gebrauchten Paletten mit IPPC* – Stempel

Weiterverkauf als gebrauchte Paletten ohne IPPC*-StempelKeine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
 Weiterverkauf als gebrauchte IPPC*-PalettenKeine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
 Ausbessern** oder Aufarbeiten** mit jedem Holz und weitere Verwendung bzw. Weiterverkauf als gebrauchte Palette ohne Stempel

 

Entfernen aller vorhandenen IPPC*–Stempel

Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

 Ausbessern** oder Aufarbeiten** mit HT-Holz* oder Holzwerkstoffen und weitere Verwendung bzw. Weiterverkauf als gebrauchte IPPC*-Paletten

 

Registrierungspflicht der
Ausbesserungs- und
Aufarbeitungsfirma

 

Ankauf von Paletten ohne IPPC* – Stempel

 

Ausbessern oder Aufarbeiten mit jedem Holz und Weiterverkauf alsgebrauchte Paletten ohne Stempel

 

Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht

 

Ankauf von IPPC ISPM-15 konformem Schnittholz

Weiterverkauf als IPPC ISPM-15 Schnittholz (Handel)Registrierungspflicht für den Handelsbetrieb


* IPPC steht hier für IPPC Standard ISPM-15; „HT-Holz“ = Holz welches nachweislich nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde
** Bedingungen beim Ausbessern und Aufarbeiten (Reparieren) von hölzernem Verpackungsmaterial:
Ausbessern bis zu 1/3 der Verpackung → separate Stempelung der ausgetauschten Teile
Aufarbeiten von mehr als 1/3 der Verpackung → alle IPPC Stempel entfernen, neu behandeln und Stempelung durch den Behandler

Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach

info@forstschutz.nrw.de / www.waldschutz.nrw.de

Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für reparierte EPAL-Paletten.
Deckbretter / Querbretter / Bodenbretter
    1. An den Querbrettern dürfen sich keine Baumkanten befinden.
    2. Für die Querbretter darf kein Pappelholz verwendet werden.
    3. Alle Bodenbretter müssen an den Oberkanten beider Längsseiten gefast sein.

       

      gefastes Bodenbrett


       

      Nagelbild
      1. Die Position der verwendeten 133 Nägel ist vorgeschrieben, damit die Diagonalsteifigkeit der Palette gewährleistet ist.
      2. Das Nagelbild muss gleichmäßig und wiederkehrend sein. 
      3. Die Nägel müssen im Rahmen der Baunorm den größtmöglichen Abstand zueinander sowie mindestens 20 mm zu den Bauteilkanten haben.
      4. Alle Nägel, die zum Zusammenbau von EPAL-Paletten verwendet werden, tragen   eine Kopfkennzeichnung, die aus zwei Buchstaben besteht.
      5. Nur von EPAL zugelassene Nägel, die zudem in einem neutralen Prüfinstitut überprüft wurden, dürfen für den Zusammenbau der EPAL-Paletten verwenden werden.
      Deckbrett-Querbrett Mittelklotz
      Deckbrett Querbrett Eckklotz
      Nagel