EPAL CP2 Palette
Ohne EPAL Palette dreht sich nichts in der Welt der Logistik.
- EPAL Paletten sind weltweit über Grenzen hinweg sicher.
- EPAL Paletten garantieren einen reibungslosen Transport von Waren.
- EPAL Paletten sichern eine stabile Lagerung der Waren.
- EPAL Paletten sorgen durch ihre hohe Qualität für maximale Arbeitssicherheit.
- Produktdatenblatt
SPEZIFIKATIONEN
Bretter: 13
Nägel: 60
Klötze: 9
Länge: 800 mm
Breite: 1.200 mm
Höhe: 138 mm
KENNZEICHNUNGEN
1 Einbrand der European Pallet Association e.V.
2 IPPC-Einbrand gemäß den nationalen Pflanzenschutzbestimmungen (Für EPAL-Paletten Pflicht seit 01.01.2010)
3 Länder-Code
4 Registriernummer der zuständigen Pflanzenschutzbehörde
5 Behandlungsmethode (Hitzebehandelt engl.: Heat Treatment)
6 EPAL-Prüfklammer (obligatorisch)
7 Reparaturkennzeichnungsnagel (Nur vorhanden, wenn es sich um eine reparierte Palette handelt)
8 CP Typenbezeichnung
9 Lizenznummer – Jahr – Monat
verwandte Links
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100% ökologisch
DETAILS
Die Einhaltung des ISPM 15 Standards ist die wichtigste Bedingung, um Ladungsträger uneingeschränkt im internationalen Warenverkehr einsetzen zu können. Alle EPAL-Ladungsträger werden alle nach dem strengen Standard des IPPC (International Plant Protection Convention) hergestellt und sind somit länderübergreifend einsetzbar.
- Seit 01.01.2010 werden alle neu hergestellten EPAL Europaletten gemäß ISPM 15 hitzebehandelt.
- Gemäß ISPM 15 behandelte EPAL Europaletten erkennt man an den Einbränden auf beiden Mittelklötzen der Längsseite.
- Die Behandlung mit Methylbromid (MB) ist für EPAL Europaletten untersagt.
Bei reparierten EPAL Europaletten (ausgebessert/aufbereitet) kann die Einhaltung des IPPC - ISPM 15 Standards nicht für alle Paletten garantiert werden.Daher gibt es bei reparierten EPAL Europaletten folgende Ausführungen:
- a. ISPM-15 gemäß reparierte EPAL Europaletten bleiben weltweit tauschfähig und tragen die entsprechenden Einbrände.
- b. bei nicht ISPM-15 gemäß reparierte EPAL Europaletten wurden alle IPPC – Stempel dauerhaft unkenntlich gemacht.
Gesetzlich festgelegte Registrierungspflichten beim innereuropäischen Handel und bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von IPPC* – Holzpaletten
Ausgangslage Bearbeitung bzw. Weiterverwendung der Paletten Rechtliche Einordnung
Ankauf von gebrauchten Paletten mit IPPC* – Stempel Weiterverkauf als gebrauchte Paletten ohne IPPC*-Stempel Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Weiterverkauf als gebrauchte IPPC*-Paletten Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Ausbessern** oder Aufarbeiten** mit jedem Holz und weitere Verwendung bzw. Weiterverkauf als gebrauchte Palette ohne Stempel Entfernen aller vorhandenen IPPC*–Stempel
Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Ausbessern** oder Aufarbeiten** mit HT-Holz* oder Holzwerkstoffen und weitere Verwendung bzw. Weiterverkauf als gebrauchte IPPC*-Paletten Registrierungspflicht der
Ausbesserungs- und
AufarbeitungsfirmaAnkauf von Paletten ohne IPPC* – Stempel Ausbessern oder Aufarbeiten mit jedem Holz und Weiterverkauf alsgebrauchte Paletten ohne Stempel Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht
Ankauf von IPPC ISPM-15 konformem Schnittholz Weiterverkauf als IPPC ISPM-15 Schnittholz (Handel) Registrierungspflicht für den Handelsbetrieb
* IPPC steht hier für IPPC Standard ISPM-15; „HT-Holz“ = Holz welches nachweislich nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM-15 behandelt wurde
** Bedingungen beim Ausbessern und Aufarbeiten (Reparieren) von hölzernem Verpackungsmaterial:
Ausbessern bis zu 1/3 der Verpackung → separate Stempelung der ausgetauschten Teile
Aufarbeiten von mehr als 1/3 der Verpackung → alle IPPC Stempel entfernen, neu behandeln und Stempelung durch den Behandler
Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach
info@forstschutz.nrw.de / www.waldschutz.nrw.de
- Die Deck- und Bodenbretter der EPAL CP-Paletten müssen eine Dicke zwischen 18 und 20 mm, die Querbretter eine Dicke von 22 und 24 mm aufweisen.
- An den Querbrettern dürfen sich keine Baumkanten befinden.
- Für die Querbretter darf kein Pappelholz verwendet werden.
- Die Position der verwendeten 60 Nägel ist vorgeschrieben, damit die Diagonalsteifigkeit der Palette gewährleistet ist.
- Das Nagelbild muss gleichmäßig und wiederkehrend sein.
- Die Nägel müssen im Rahmen der Baunorm den größtmöglichen Abstand zueinander sowie mindestens 20 mm zu den Bauteilkanten haben.
- Alle Nägel, die zum Zusammenbau von EPAL Europaletten verwendet werden, tragen eine Kopfkennzeichnung, die aus zwei Buchstaben besteht.
- Nur von EPAL zugelassene Nägel, die zudem in einem neutralen Prüfinstitut überprüft wurden, dürfen für den Zusammenbau der EPAL Europaletten verwenden werden.