EPAL unterstützt die teilweise Ausnahme von Palettenfolien und Palettenbändern von den Bestimmungen der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) vor
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR – Packaging and Packaging waste regulation) gilt für Verpackungen aller Art. Hierzu zählen als Transportverpackungen auch EPAL-Paletten und ebenso die für die Stabilisierung von Waren auf Paletten verwendeten Folien und Bänder. Die EU-Kommission hat nun vorgeschlagen, diese Palettenfolien und Palettenbänder teilweise von der Anwendung der PPWR auszunehmen, weil wiederverwendbare Alternativprodukte nicht in ausreichendem Umfang und zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen. EPAL unterstützt diesen Vorschlag.
Palettenfolien und Palettenbänder sind wichtige Bestandteile der Palettenlogistik. Sie dienen der Stabilisierung von gestapelten Kartons und anderen Waren auf Paletten. Dies vermeidet das Herabfallen von Waren und dient daher dem Schutz von Menschen und Waren sowie der Vermeidung von Störungen in automatisierten Logistikprozessen.
Ebenso wie für Paletten gelten auch für Palettenfolien und Palettenbänder ab 2030 ambitionierte Ziele zum Einsatz von wiederverwendbaren Verpackungen. Für alle Lieferketten gilt gemäß Art. 29 Absatz 1 PPWR eine Wiederverwendungsquote von 40 %. Für Lieferketten zwischen Betrieben eines Unternehmens (Art. 29 Absatz 2 PPWR) und innerhalb eines EU-Mitgliedstaats (Art. 29 Absatz 3 PPWR) gilt sogar eine Wiederverwendungsquote von 100%.
Mit der Verwendung von EPAL-Paletten können diese Ziele einfach erreicht werden. EPAL-Paletten können problemlos Einwegpaletten oder Kunststoff-Paletten ersetzen, welche nicht die Anforderungen der PPWR erfüllen. Anders sieht es dagegen bei Palettenfolien und Palettenbändern aus.
Für Palettenfolien und Palettenbänder existieren aktuell nur wenige alternative Lösungen und kein Wiederverwendungssystem, das z.B. der Organisation des EPAL-Palettenpools entspricht. Die EU-Kommission hat daher im Jahr 2025 eine wissenschaftliche Untersuchung durchgeführt, ob für Palettenfolien und Palettenbänder das 100%-Wiederverwendungsziel erreicht werden kann.
Als Mitglied der Expertengruppe PPWR der EU-Kommission ist auch EPAL an dieser Untersuchung beteiligt worden und hat in einer ausführlichen Stellungnahme eine Ausnahmeregelung für Palettenfolien und Palettenbänder empfohlen. Diese Position ist auch von zahlreichen weiteren Industrieverbänden vertreten worden.
Nach Abschluss der wissenschaftlichen Untersuchung hat die EU-Kommission nun vorgeschlagen, dass Palettenfolien und Palettenbänder von dem 100%-Wiederverwendungsziel ausgenommen werden sollen. Dagegen soll das allgemeine Ziel einer Wiederverwendungsquote von 40% aber weiterhin auch für Palettenfolien und Palettenbänder gelten.
EPAL hat am 09.01.2026 in einer weiteren Stellungnahme gegenüber Europäischen Kommission den Vorschlag der Ausnahmeregelung für Palettenfolien und Palettenbänder befürwortet. Anstelle des 100%-Wiederverwendungsziels sollte die Sammlung und das Recycling von Palettenfolien und Palettenbändern und die Herstellung von Palettenfolien und Palettenbändern aus Recyclingmaterial intensiviert werden.
Bernd Dörre, CEO der EPAL:
„Palettenfolien und Palettenbänder werden derzeit überwiegend aus Kunststoff hergestellt und nur einmal verwendet. Daher ist es richtig, alternative Lösungen zu entwickeln und zu fördern. Solange aber noch keine wiederverwendbaren Palettenfolien und Palettenbänder mit identischen Eigenschaften existieren, muss der Einsatz herkömmlicher Palettenfolien und Palettenbänder weiter erlaubt bleiben. Während anstelle von Plastikpaletten und Einwegpaletten ohne Probleme wiederverwendbare EPAL-Paletten eingesetzt und wiederverwendet werden können, gibt es für Palettenfolien und Palettenbänder noch keine solche Alternative. Daher muss für Palettenfolien und Palettenbänder die Wiederverwendung im Bereich des Recyclings verbessert werden. Gebrauchte Palettenfolien und Palettenbänder müssen gesammelt und recycelt werden, und die Herstellung von neuen Palettenfolien und Palettenbändern muss zu einem möglichst großen Anteil aus recyceltem Material erfolgen.“
Lesen Sie hier die Stellungnahme der EPAL vom 09.01.2026: