EPAL Zulassungsbedingungen Händler


EPAL Zulassungsbedingungen HANDEL

Bedingungen der European Pallet Association e.V (EPAL) für das Verfahren zur Erteilung einer Händlerlizenz der EPAL Anhang 1 zum Antrag auf Erteilung einer Händlerlizenz der EPAL

Für das Verfahren der EPAL zur Erteilung einer Händlerlizenz der EPAL für den Handel von EPAL-Ladungsträgern gelten die folgenden Bedingungen:

 

1
Das Verfahren beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der EPAL oder bei einem der Nationalkomitees der EPAL.
Das Verfahren endet mit der Erteilung der Lizenz oder mit der Ablehnung des Antrags.
Ein Anspruch auf Erteilung der Lizenz oder auf Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Lizenz besteht nicht.

2
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die an EPAL zu zahlenden Kosten des Verfahrens sind in der jeweils gültigen Fassung in der Lizenzgebührenordnung geregelt und sind sofort fällig.

3
Der Antragsteller ist verpflichtet, an dem Verfahren aktiv mitzuwirken.
Die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Dokumente (Datenblatt, Gewerbeanmeldung, Lageplan etc.) sind von dem Antragsteller unverzüglich vorzulegen. Er ist verpflichtet, Vertretern der EPAL und/oder der Prüfgesellschaft zum Zwecke der technischen Prüfung ab dem Tag des Lizenzantrages uneingeschränkten Zutritt zu dem Betrieb zu gewähren. Es werden maximal vier unangemeldete Prüfungen pro Jahr angesetzt.
Nach Übersendung des Antrages, erhält der Antragsteller die Rechnung über die Bearbeitungsgebühr. Nach Erhalt der Zahlung, versendet EPAL den Lizenzvertrag an den Antragsteller, welcher im Gegenzug den unterzeichneten und gestempelten Vertrag in 2-facher Ausfertigung an die EPAL retourniert. Sobald die unterschriebenen Exemplare bei EPAL vorliegen, erhält der Antragsteller ein von EPAL unterschriebenes Exemplar zurück sowie die Lizenzurkunde im Original.

4
Die Dauer des Verfahrens soll 3 Monate nicht überschreiten.
Sind von dem Antragsteller die Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 4 trotz schriftlicher Aufforderung der EPAL nicht innerhalb von 3 Monaten erfüllt worden, ist EPAL berechtigt, das Verfahren zur Erteilung einer Lizenz der EPAL zu beenden und den Antrag abzulehnen, sofern die fehlende Erfüllung der Mitwirkungspflichten und/oder die Versäumung der Fristen von dem Antragsteller zu vertreten ist.
Eine Erstattung der Kosten des Verfahrens findet in diesem Fall nicht statt.

5
Der Antragsteller ist verpflichtet, das Verfahren zur Erteilung einer Lizenz der EPAL zu fördern und jede Verletzung von Rechten und Interessen der EPAL zu unterlassen.

6
Für das Verfahren zur Erteilung einer Lizenz der EPAL gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss der Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts). Gerichtsstand ist Düsseldorf.

7
Sämtliche Vereinbarungen zwischen EPAL und dem Antragsteller, welche von den Bedingungen der EPAL für das Verfahren zur Erteilung einer Lizenz der EPAL abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformgebots.

8
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder im Falle von Regelungslücken gelten die Bestimmungen, die dem Zweck des Verfahrens zur Erteilung einer Lizenz der EPAL am ehesten entsprechen.

Düsseldorf, Juni 2020

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